Die Routerfreiheit bleibt.

01.11.2023

In den Medien wird aktuell kontrovers darüber diskutiert, ob Netzbetreibende und Internetanbietende den Verbraucherinnen und Verbrauchern einen Router aufzwingen wollen. Auslöser für die Debatte ist die Einleitung eines Verfahrens bei der Bundesnetzagentur (BNetzA).

Worum geht es in dem Verfahren? 

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) schreibt vor, dass das Netz eines FTTH-Netzbetreibenden an der Anschlussdose endet. Die Endkundinnen und Endkunden können dann ein Gerät ihrer Wahl anschließen. Das ist für Passive Optische Netze (PON) jedoch problematisch, da die Lichtsignale der Glasfaser nach der Anschlussdose noch in elektrische Signale umgewandelt werden müssen. Das geschieht in einem Gerät zwischen Anschlussdose und Router, dem ONT (Optical Network Transmitter).  

Wenn die Kundinnen und Kunden einen eigenen ONT anschließen, kann es zu Störungen am OLT kommen. Im schlimmsten Fall bedeutet dies Internetausfälle für alle Teilnehmenden, die am selben OLT-Port (Optical Line Terminal), also einer zentralen Vermittlungsstelle, angeschlossen sind. 

Das TKG sieht jedoch eine Ausnahme vor. Die BNetzA kann eine Ausnahme erlassen, nach der das Netz für PON-Netze erst hinter dem ONT endet. Das notwendige Verfahren über den Erlass einer Allgemeinverfügung zur Änderung des Netzabschlusspunktes (NAP) wurde nun nach intensivem Einsatz von Ute Hindelang, Director of Legal and Public Affairs, eingeleitet. 

In den Medien wird seitdem wild diskutiert: Der Routerzwang komme zurück, die Interessen der Verbrauchenden würden übergangen und die Netzbetreibenden hätten Gewinnerzielungsabsichten. 

Was hat es mit den Vorurteilen rund um das NAP-Verfahren auf sich? 

1. Glasfaser ist keine Anschlusstechnologie, sondern ein Medium. 

Auf diesem Medium laufen bestimmte Technologien, wie GPON, XGSPON oder AON. Für diese Technologien braucht man einen Router, der mit der entsprechenden Technologie korrespondiert. Um bei der Umstellung von Kupfer auf FTTH-Glasfaser einen beliebigen Router (weiter) verwenden zu können, der keine Glasfaserschnittstelle enthält, bietet sich ein neutrales Modem (ONT) an. 

2. Wir wollen die Routerfreiheit nicht abschaffen, sondern garantieren.  

In dem Verfahren geht es um das ONT als Netzabschlusspunkt. Das ist das Modem, das für den Signalaustausch mit dem OLT zuständig ist. Hier kann es bei Inkompatibilitäten zu Fehlern in der Übertragung und damit in der Internetverbindung kommen. Der Router hingegen ist für das Routing der IP-Adresse zuständig. Hier kann es nicht zu einer solchen Störung kommen, so dass hier nicht der geringste Bedarf besteht, die Freiheit einzuschränken. 

3. Wir wollen keine WLAN-Hotspots durch die Endgeräte erzeugen. 

Die WLAN-Funktion wird am Router aktiviert. Jede Endkundin und jeder Endkunde kann den Router ihrer/seiner Wahl verwenden und hat es damit selbst in der Hand, ob und in welchem Umfang sie/er das WLAN freischaltet. 

4. Wir haben die Interessen der Verbrauchenden stets im Blick. 

Alle Endkundinnen und Endkunden sollen die Dienste, die ihnen für das gezahlte Entgelt zur Verfügung gestellt werden, störungsfrei und in entsprechender Qualität nutzen können, denn nur so können alle am digitalen Leben teilhaben. Es darf daher nicht sein, dass eine Person eine vermeintliche ONT-Freiheit ausnutzt und damit die Rechte der anderen Verbrauchenden gefährdet.  

Hinzu kommt, dass die Verbrauchenden für integrierte Geräte wesentlich mehr zahlen müssen. Ein Router mit integriertem ONT, beispielweise die AVM Fritz!Box 5590 GPON, kostet mit dem entsprechenden Glasfasermodul 309 €. Wenn der ONT bereitgestellt wird, kann sogar der alte Router behalten werden oder es könnte ein günstiges Gerät, beispielsweise die AVM Fritz!Box 7510 mit Wifi 6 für 99 €, genutzt werden. 

5. Wir wollen damit kein Geld verdienen. 

Denn für die Bereitstellung des ONT wird kein monatliches Entgelt erhoben. Für die Bereitstellung eines Routers wird zwar ein Betrag verrechnet. Dieser kann aber auch vom Endverbrauchenden selbst beschafft werden und selbst wenn man sich für den Router des Anbietenden entscheidet, hat dieser durch Kosten wie Versand und Lagerung nichts davon. 

6. Wir denken auch nachhaltig. 

Es ist richtig, dass integrierte Geräte (ONT und Router in einem Gerät) einen geringeren Energiebedarf haben und daher aus Nachhaltigkeitsgründen auf den ersten Blick sinnvoller erscheinen. Dieser Mehrbedarf ist aber relativ gering. Zudem darf die Ökobilanz nicht nur am Betrieb des Gerätes gemessen werden. Da Router häufiger ausgetauscht werden müssen, sind getrennte Geräte unter Berücksichtigung von Abfall, Transportkosten, etc. mindestens genauso nachhaltig. 

Das Ziel mit dem Erlass einer Allgemeinverfügung ist die Bereitstellung von Glasfaser mit dem höchsten Maß an Qualität.